Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 29 Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 17.09.2024 – 1 W-VR 6/24Eilantrag gegen die Übertragung von Befehls- und Disziplinarbefugnissen
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 5/18Kostenübernahmeanspruch einer Vertrauensperson bei Rechtsstreit um ihren disziplinaren SchutzstatusZitiert von 2
- BVerwG, 10.11.2010 – 2 WRB 1/10Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen; Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen; UniformtragepflichtZitiert von 5
- BVerwG, 10.06.2026 – 2 WDB 2.26
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WNB 2/23 · Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- BVerwG, 23.02.2010 – 1 WB 23/09 · Anfechtung einer Erzieherischen MaßnahmeZitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 29 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/29#abs-1 (1) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, übt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächster Disziplinarvorgesetzter ist die oder der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, der oder dem die Soldatin oder der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/29#abs-2 (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, so wird die oder der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/29#abs-3 (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.